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(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 1113 ist anzuwenden.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 1113 ist anzuwenden.