§ 40 MMHmG

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 1113 ist anzuwenden.

Stand vor dem 17.01.2016

In Kraft vom 25.04.2014 bis 17.01.2016

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für Lehraufgaben in der medizinischen Massage ausgestellt wurde, auf Antrag die Berechtigung zur Durchführung von Lehraufgaben zu erteilen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist eine Berufsberechtigung als Heilmasseur.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 1113 ist anzuwenden.

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