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(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 1113 ist anzuwenden.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als Heilmasseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Heilmasseur zu erteilen.
(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)
(3) § 10 Abs. 2 und 5 bis 1113 ist anzuwenden.