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(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines DienstleistersAuftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese DienstleistungAuftragsverarbeitung für mindestens 100 Auftraggebersonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.
(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines DienstleistersAuftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese DienstleistungAuftragsverarbeitung für mindestens 100 Auftraggebersonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.
(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.