§ 14 MeldeV Kosten der Abfrageberechtigung

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.

(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines DienstleistersAuftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese DienstleistungAuftragsverarbeitung für mindestens 100 Auftraggebersonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.

(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.04.2016 bis 24.05.2018

(1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.

(2) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines DienstleistersAuftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese DienstleistungAuftragsverarbeitung für mindestens 100 Auftraggebersonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.

(3) Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

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