§ 12 MeldeV Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

1.

Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,

2.

die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines DienstleistersAuftragsverarbeiters oder

3.

das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 24.05.2018

Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben dem BetreiberBundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

1.

Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 4 übertragen wurde,

2.

die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines DienstleistersAuftragsverarbeiters oder

3.

das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten