§ 11 MeldeV

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Bedienen sich Meldebehörden oder AbfrageberechigteAbfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Melderegister eines DienstleistersAuftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.03.2002 bis 24.05.2018

Bedienen sich Meldebehörden oder AbfrageberechigteAbfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem Zentralen Melderegister eines DienstleistersAuftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

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