§ 99 MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Lehrperson, die ein Sabbatical nach § 62 in Anspruch nimmt, gebühren für die Dauer der Rahmenzeit das Monatsentgelt und die Sonderzahlungen in dem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Ausmaß ihrer Jahresnorm während der Rahmenzeit entspricht. Eine allfällige Kinderzulage gebührt zur Gänze.

(2) Während der Dienstleistungszeit gebühren allfällige Dienstzulagen zur Gänze. In Fällen, in denen die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt ist, gebührt die Leiterzulage jedoch nur in jenem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Während der Zeit der Freistellung gebühren keine Dienstzulagen.

(3) Ändert sich während der Dienstleistungszeit das Beschäftigungsausmaß, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage während der verbleibenden Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die verbleibende Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebühren, das dem jeweiligen tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.

(4) Endet das Sabbatical vorzeitig, so ist die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührende Entlohnung unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung des Dienstgebers ist hereinzubringen.

In Kraft seit 01.02.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 99 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 99 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 99 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 99 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 99 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 98 MDG
§ 100 MDG