§ 99 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Der Lehrperson, die ein Sabbatical nach § 62 in Anspruch nimmt, gebühren für die Dauer der Rahmenzeit das Monatsentgelt, und die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Ausmaß ihrer Jahresnorm während der Rahmenzeit entspricht. Eine allfällige Kinderzulage gebührt zur Gänze.

(2) Während der Dienstleistungszeit gebühren allfällige Dienstzulagen zur Gänze. In Fällen, in denen die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt ist, gebührt die Leiterzulage jedoch nur in jenem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Während der Zeit der Freistellung gebühren keine Dienstzulagen.

(3) Ändert sich während der Dienstleistungszeit das Beschäftigungsausmaß, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage während der verbleibenden Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die verbleibende Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebühren, das dem jeweiligen tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.

(4) Endet das Sabbatical vorzeitig, so ist die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührende Entlohnung unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung des Dienstgebers ist hereinzubringen.

Stand vor dem 31.01.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.01.2020

(1) Der Lehrperson, die ein Sabbatical nach § 62 in Anspruch nimmt, gebühren für die Dauer der Rahmenzeit das Monatsentgelt, und die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem durchschnittlichen Ausmaß ihrer Jahresnorm während der Rahmenzeit entspricht. Eine allfällige Kinderzulage gebührt zur Gänze.

(2) Während der Dienstleistungszeit gebühren allfällige Dienstzulagen zur Gänze. In Fällen, in denen die Jahresnorm des Leiters herabgesetzt ist, gebührt die Leiterzulage jedoch nur in jenem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Während der Zeit der Freistellung gebühren keine Dienstzulagen.

(3) Ändert sich während der Dienstleistungszeit das Beschäftigungsausmaß, so gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage während der verbleibenden Dienstleistungszeit bei möglichst gleichmäßiger Aufteilung über die verbleibende Rahmenzeit höchstens in dem Ausmaß gebühren, das dem jeweiligen tatsächlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.

(4) Endet das Sabbatical vorzeitig, so ist die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührende Entlohnung unter Berücksichtigung der bis zur Beendigung tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Eine sich daraus allenfalls ergebende Forderung des Dienstgebers ist hereinzubringen.

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