Der weiblichen Lehrperson gebührt für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 und 2 und § 7 Abs. 1 des Tiroler Mutterschutzgesetzes 2005 nicht beschäftigt werden darf, keine Entlohnung, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Entlohnung in voller Höhe (Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage) erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihr eine Ergänzung auf die Entlohnung in voller Höhe. Die Zeit, für die nach den genannten Vorschriften ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung nach § 103.
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