Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Dem Expositurleiter gebührt eine Zulage (Expositurleiterzulage) in der Höhe von 4 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.Dem Expositurleiter gebührt eine Zulage (Expositurleiterzulage) in der Höhe von 4 v. H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 92 MDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 92 MDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 92 MDG