Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Bleibt die Lehrperson eigenmächtig und ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes vom Dienst fern, so verliert sie für die Dauer ihres Fernbleibens den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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