§ 95 MDG Zulage für Fachbereichs- und Institutsleiter am Landeskonservatorium

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.Dem Fachbereichsleiter und dem Institutsleiter am Landeskonservatorium gebührt eine Zulage. Sie beträgt 12,5 v. H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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