(1) Ist die Lehrperson nach dem Antritt des Dienstes wegen eines Unfalles oder wegen Krankheit an der Ausübung des Dienstes verhindert, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so behält sie den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. Hat das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert, so behält sie diesen Anspruch bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, hat das Dienstverhältnis zehn Jahre gedauert, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.
(2) Ist die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung, für die die Lehrperson eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 oder nach dem Opferfürsorgegesetz bezieht, so ist bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v. H. das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume anzurechnen. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 v. H. ist das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiten anzurechnen.
(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 genannten Zeiträume hinaus an, so gebührt der Lehrperson für die gleichen Zeiträume die Hälfte des Monatsentgeltes, der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage.
(4) Die Ansprüche nach den Abs. 1 bis 3 enden, soweit im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes neuerlich eine Dienstverhinderung wegen einer Krankheit oder wegen desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
(6) Bei einer Dienstverhinderung wegen eines Unfalles im Dienst, den die Lehrperson nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, kann der Dienstgeber Leistungen nach den Abs. 1 und 3 über die dort genannten Zeiträume hinaus ganz oder zum Teil gewähren, und zwar auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus.
(7) Ist die Lehrperson nach dem Antritt des Dienstes durch einen anderen wichtigen, ihre Person betreffenden Grund ohne ihr Verschulden an der Ausübung des Dienstes verhindert, so gebühren ihr das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.
(8) Hat eine Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit oder aus einem im Abs. 7 genannten Grund ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf dieser Frist. Dies gilt nicht, wenn vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. Die Lehrperson ist vom Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem Ablauf der Frist nachweislich vom bevorstehenden Ende des Dienstverhältnisses zu verständigen. Erfolgt die nachweisliche Verständigung später, so endet das Dienstverhältnis drei Monate nach dieser Verständigung, sofern die Lehrperson bis dahin den Dienst nicht wieder angetreten hat und vor dem Ablauf dieser Frist auch keine Verlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart worden ist. Die Verständigung gilt auch dann als nachweislich erfolgt, wenn sie auf eine Weise zugestellt oder hinterlegt wurde, die den Regelungen des Zustellgesetzes über die Zustellung zu eigenen Handen oder über eine nachfolgende Hinterlegung entspricht. Abgabestelle ist jedenfalls auch eine von der Lehrperson dem Dienstgeber bekannt gegebene Wohnadresse.
(9) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses nach den Abs. 1 und 7 zuzurechnen.
0 Kommentare zu § 103 MDG