Auf das Dienstverhältnis der Lehrperson finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die für eine Lehrperson an allgemeinbildenden Pflichtschulen geltenden Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass die Lehrperson während eines Präsenzdienstes im Sinn des § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 Anspruch auf
a) | das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen, eine allfällige Kinderzulage und | |||||||||
b) | eine allfällige Mehrdienstleistungsvergütung (§ 107) im durchschnittlichen Ausmaß, in dem sie während der letzten drei Kalendermonate, auf Verlangen der Lehrperson während der letzten zwölf Kalendermonate, vor Antritt des Präsenzdienstes angefallen sind, | |||||||||
hat. Die Summe der Entlohnungsbestandteile nach lit. a und b ist um die Beiträge nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a, Z 4 und Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu kürzen. Die sich daraus ergebende, um die darauf entfallende Lohnsteuer zu vermindernde Entlohnung gebührt in dem die Pauschalentschädigung nach § 36 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001 übersteigenden Ausmaß. |
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