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§ 100a MDG (Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 100a MDG (weggefallen)
MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
§ 100a MDG
seit 30.06.2022 weggefallen.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis MDG
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Paragrafennavigation
§ 91 MDG Zulage für den Leiter, den Stellvertreter des Leiters, den betrauten Leiter
§ 92 MDG Expositurleiterzulage
§ 93 MDG Zulage für Lehrpersonen, die in Musikkunde, Elementares Musizieren, Chor oder Orchester Unterricht erteilen oder korrepetieren
§ 94 MDG Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen sind
§ 95 MDG Zulage für Fachbereichs- und Institutsleiter am Landeskonservatorium
§ 96 MDG
§ 97 MDG
§ 98 MDG
§ 99 MDG
§ 100 MDG Entlohnung während eines Sonderurlaubes
§ 100a MDG (weggefallen)
§ 101 MDG
§ 101a MDG
§ 102 MDG Entlohnung von dienstfrei oder außer Dienst gestellten Mandataren bzw. Funktionären
§ 103 MDG Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 104 MDG Ansprüche bei Beschäftigungsverboten
§ 105 MDG Ansprüche bei Präsenzdienst
§ 106 MDG Folgen eines eigenmächtigen Fernbleibens vom Dienst
§ 107 MDG Mehrdienstleistungsvergütung
§ 108 MDG Suppliervergütung
§ 108a MDG Sonstige Vergütungen
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 100 MDG
§ 101 MDG
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