Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3 (Leiterzulage).Dem Leiter des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 50 v.H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3, (Leiterzulage).
(2)Absatz 2Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.Dem Stellvertreter des Leiters des Landeskonservatoriums gebührt eine Zulage in der Höhe von 24 v.H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,
(3)Absatz 3Dem betrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Abs. 1 gebührenden Zulage.Dem betrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Betrauung eine Zulage in der Höhe der dem Leiter nach Absatz eins, gebührenden Zulage.
(4)Absatz 4Dem teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Abs. 1 aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.Dem teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums gebührt für die Dauer der Teilbetrauung eine Zulage im Ausmaß jenes Betrages, um den die dem Leiter gebührende Zulage nach Absatz eins, aufgrund der Herabsetzung der Jahresnorm gekürzt wird.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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