§ 90 MDG Einstufung, Vorrückung

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Einstufung der Lehrperson innerhalb der Entlohnungsgruppe und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.

(2) Die Lehrperson ist in die Entlohnungsstufe 1 einzustufen, soweit sich aufgrund ihres Besoldungsdienstalters nicht eine Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe ergibt.

(3) Die Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Lehrperson sechs Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollendet (erster Vorrückungstermin). Die Vorrückung in die weiteren Entlohnungsstufen erfolgt jeweils mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Lehrperson die in der nachstehenden Tabelle jeweils angeführten weiteren Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollendet.

 

Vorrückung in die Entlohnungsstufe

Jahre

3

fünf Jahre

4

fünf Jahre

5

sechs Jahre

6

sechs Jahre

7

sechs Jahre

 

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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