§ 101a MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Der Lehrperson, der nach § 70 eine Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren während der Zeit der Dienstfreistellung das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in einem um 20 v. H. gekürzten Ausmaß, wobei die Summe der gekürzten Nettoentlohnungsbestandteile den Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz nicht unterschreiten dürfen, sofern die Lehrperson bei gänzlichem Entfall der Entlohnung einen Anspruch auf den Familienzeitbonus hätte. Die Kinderzulage bleibt bei dieser Vergleichsberechnung außer Betracht.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 101a MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 101a MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 101a MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 101a MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 101a MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 101 MDG
§ 102 MDG