Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Lehrperson, der nach § 64 ein Sonderurlaub gewährt wird, gebühren während der Zeit des Sonderurlaubes das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage zur Gänze.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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