(1) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementare Musikpädagogik“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.
(2) Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.
(3) Die Zulage nach Abs. 1 und 2 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Referenzbetrages nach § 84 Abs. 3.
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