Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
(1)Absatz einsDer Lehrperson, die an einer Landesmusikschule in den Fächern „Musikkunde“ oder „Elementares Musizieren“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler mindestens sechs beträgt.
(2)Absatz 2Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium in den Fächern „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilt, gebührt eine Zulage, sofern die Zahl der zu unterrichtenden Schüler bzw. Studierenden mindestens zehn beträgt.
(3)Absatz 3Der Lehrperson, die an einer Landesmusikschule Klavier unterrichtet und korrepetiert, gebührt eine Zulage.
(4)Absatz 4Die Zulage nach Abs. 1, 2 und 3 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Betrages nach § 84 Abs. 3.Die Zulage nach Absatz eins,, 2 und 3 beträgt für jede in der Lehrfächerverteilung vorgesehene Wochenstunde 0,75 v. H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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