(1) Der Lehrperson gebührt eine Vergütung für dauernde Mehrdienstleistung (Mehrdienstleistungsvergütung). Eine dauernde Mehrdienstleistung liegt vor, wenn der Lehrperson in der Lehrfächerverteilung Unterrichtsstunden zugewiesen werden, die regelmäßig über ihre in eine Wochenunterrichtsverpflichtung umgerechnete Jahresunterrichtsverpflichtung hinaus zu erbringen sind.
(2) Die Mehrdienstleistungsvergütung beträgt für jede, die Wochenunterrichtsverpflichtung der Lehrperson überschreitende Unterrichtsstunde 1,33 v. H. des bei Vollbeschäftigung gebührenden Monatsentgeltes der Lehrperson. Dabei ist von den tatsächlich gehaltenen Unterrichtsstunden auszugehen, wobei Unterrichtsstunden, die wegen der Abwesenheit von Schülern bzw. Studierenden entfallen, als gehalten gelten, es sei denn, es handelt sich um die erste oder die letzte Stunde des Unterrichtstages.
(3) Mit der Mehrdienstleistungsvergütung gelten auch die mit der zusätzlichen Unterrichtserteilung verbundenen Vor- bzw. Nachbereitungstätigkeiten als abgegolten.
(4) Ein Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung besteht nur für Unterrichtswochen, in denen die Lehrperson eine Unterrichtsleistung zu erbringen hat.
(5) Abrechnungszeiträume für die Mehrdienstleistungsvergütung sind die Zeiträume vom Beginn des Unterrichtsjahres bis zum 31. Dezember, vom 1. Jänner bis zum 31. März und vom 1. April bis zum Ende des Unterrichtsjahres.
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