§ 89a MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Lehrperson ist entsprechend ihrer Verwendung und der Erfüllung der besonderen Einreihungserfordernisse der Anlage 1 in eine Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas ML einzureihen. Dabei ist die anteilsmäßige Einreihung in mehr als eine Entlohnungsgruppe nicht zulässig.
  2. (2)Absatz 2Hat die Lehrperson, bezogen auf das Schuljahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben zu erfüllen, die mehr als einer Verwendung der Anlage 1 entsprechen, so ist die Einreihung der Lehrperson in eine Entlohnungsgruppe aufgrund einer Gewichtung der Aufgaben vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Die Einreihung der Lehrperson in eine Entlohnungsgruppe hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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