(1) Eine der Lehrperson gewährte Dienstfreistellung für die Ausübung eines Mandates oder einer Funktion nach § 76 bewirkt eine Kürzung des Monatsentgeltes, einer allfälligen Leiterzulage, der Sonderzahlungen und einer allfälligen Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Die Kürzung hat mindestens im Ausmaß von 25 v. H. zu erfolgen. Diese Kürzung wird für den Zeitraum wirksam, für den der Lehrperson die Dienstfreistellung gewährt wurde. Das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, eine allfällige Leiterzulage und eine allfällige Kinderzulage einer Lehrperson, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Landtages oder amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck ist und die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 v. H. zu kürzen.
(2) Abweichend vom Abs. 1 bleiben bei Lehrpersonen, die Bürgermeister einer anderen Gemeinde als der Landeshauptstadt Innsbruck sind, die auf 185 Jahresstunden, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren die auf 190 Jahresstunden, entfallenden Entgelte im Sinn des Abs. 1 erster Satz von einer Kürzung unberührt.
(3) Überschreitet die Lehrperson im Durchrechnungszeitraum den festgelegten Hundertsatz der Dienstfreistellung, so erhöht sich das Ausmaß der Kürzung der Entgelte im Sinn des Abs. 1 erster Satz für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die Lehrperson hat die dadurch entstandenen Übergenüsse jedenfalls dem Land Tirol zu ersetzen.
(4) Unterschreitet die Lehrperson im Durchrechnungszeitraum den festgelegten Hundertsatz der Dienstfreistellung, so vermindert sich das Ausmaß der Kürzung der Entgelte im Sinn des Abs. 1 erster Satz für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Es darf aber 25 v. H. dieser Entgelte nicht unterschreiten. Die Differenz ist der Lehrperson nachzuzahlen.
(5) Wird eine Lehrperson außer Dienst gestellt (§§ 75 und 76 Abs. 5), so gebührt für die Dauer der Außerdienststellung keine Entlohnung. Für jeden Kalendertag vom ersten Tag der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil der Entlohnung abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, so gebührt für den betreffenden Monat keine Entlohnung. Ausbezahlte, nicht gebührende Entlohnungsbestandteile sind hereinzubringen.
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