§ 86 MDG Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes und der Dienstzulagen

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Für Änderungen des Monatsentgeltes und allfälliger Dienstzulagen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der entlohnungsrelevanten Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt der Lehrperson ein Verschulden, so behält die Lehrperson ihren Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist der Lehrperson das, was sie durch anderweitige Beschäftigung erworben hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebühren das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats deren Höhe, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes bzw. der allfälligen Dienstzulagen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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