§ 86 MDG Anfall und Einstellung des Monatsentgeltes und der Dienstzulagen

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Für Änderungen des Monatsentgeltes und allfälliger Dienstzulagen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Tag des Wirksamwerdens der entlohnungsrelevanten Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen endet mit dem Ende des Dienstverhältnisses. Trifft den Dienstgeber am Austritt der Lehrperson ein Verschulden, so behält die Lehrperson ihren Anspruch auf das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen für den Zeitraum, der bis zum Ende des Dienstverhältnisses durch Ablauf der vertraglich bestimmten Zeit oder durch Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen. Dabei ist der Lehrperson das, was sie durch anderweitige Beschäftigung erworben hat, einzurechnen. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebühren das Monatsentgelt und allfällige Dienstzulagen nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats deren Höhe, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgeltes bzw. der allfälligen Dienstzulagen.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 86 MDG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 86 MDG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 86 MDG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 86 MDG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 86 MDG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MDG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 85 MDG
§ 87 MDG