Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Lehrperson ist auf ihr Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Verwendung auszustellen.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 82 MDG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 82 MDG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 82 MDG