§ 89 MDG Monatsentgelt im Entlohnungsschema ML

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz einsDie Lehrperson ist entsprechend den in der Anlage 1 festgelegten besonderen Einreihungserfordernissen in das Entlohnungsschema Musiklehrpersonen (ML) einzureihen. Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml2, ml3, ml4 und ml5.
  2. (2)Absatz 2Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:

in der

Entlohnungsstufe

Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe

ml1

ml2

ml3

ml4

ml5

1

3.798,1

3.332,2

2.983,1

2.736,3

2.375,4

2

4.318,7

3.788,2

3.390,1

3.106,2

2.545,2

3

4.841,0

4.245,4

3.798,7

3.479,7

2.728,6

4

5.363,1

4.702,4

4.207,0

3.853,2

2.943,2

5

5.885,5

5.159,6

4.615,4

4.226,8

3.178,9

6

6.407,8

5.616,9

5.023,7

4.600,5

3.433,7

7

6.730,5

5.899,6

5.276,3

4.831,4

3.709,5

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.08.2024
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