§ 89 MDG Monatsentgelt

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas der Lehrperson gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas ML (Einreihung) und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
  2. (2)Absatz 2Das Entlohnungsschema ML umfasst die Entlohnungsgruppen ml1, ml1a, ml2, ml3, ml4 und ml5.
  3. (3)Absatz 3Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Lehrperson beträgt:

in der Entlohnungsstufe

Monatsentgelt in Euro in der Entlohnungsgruppe

ml1

ml1a

ml2

ml3

ml4

ml5

1

3.798,1

3.565,2

3.332,2

2.983,1

2.736,3

2.375,4

2

4.318,7

4.053,5

3.788,2

3.390,1

2.545,2

2.545,2

3

4.841,0

4.543,2

4.245,4

3.798,7

2.728,6

2.728,6

4

5.363,1

5.032,8

4.702,4

4.207,0

2.943,2

2.943,2

5

5.885,5

5.522,6

5.159,6

4.615,4

3.178,9

3.178,9

6

6.407,8

6.012,4

5.616,9

5.023,7

3.433,7

3.433,7

7

6.730,5

6.315,1

5.899,6

5.276,3

3.709,5

3.709,5

In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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