Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.01.2025
In Ausnahmefällen können in Dienstverträgen Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.
In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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