(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Vertragsteil aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Lehrperson
a) | die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die eine Aufnahme nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften ausgeschlossen hätten; | |||||||||
b) | sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig gemacht hat, die sie des Vertrauens des Dienstgebers als unwürdig erscheinen lässt; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Lehrperson sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zuschulden kommen lässt oder wenn sie sich bei der Besorgung ihrer dienstlichen Aufgaben oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Geschenke, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstige Vorteile zuwenden lässt; | |||||||||
c) | ihren Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund an mehr als drei Schultagen die Dienstleistung unterlässt; | |||||||||
d) | sich weigert, ihre dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu besorgen oder Weisungen ihrer Vorgesetzten, soweit kein Grund zur Ablehnung vorliegt, zu befolgen; | |||||||||
e) | eine Nebenbeschäftigung ausübt, die dem Anstand widerstreitet oder die sie an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer Dienstpflichten hindert, und sie diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt; | |||||||||
f) | sich ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des Krankenversicherungsträgers arglistig beschafft oder missbräuchlich verwendet. |
(3) Ist gegen die Lehrperson ein strafgerichtliches Urteil ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst. Ansprüche der Lehrperson, die mit der Beendigung des Dienstverhältnisses entstehen, gelten als erloschen.
(4) Bei Verlust des unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt oder bei Verlust des Rechtes des Zugangs zum Beruf einer Lehrperson an einer Landesmusikschule oder am Landeskonservatorium gilt das Dienstverhältnis als aufgelöst.
(5) Ein wichtiger Grund, der die Lehrperson zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die Lehrperson zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
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