(1) Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und unter Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen.
(2) Ein Grund im Sinn des Abs. 1 erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
a) | die Lehrperson ihre Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, | |||||||||
b) | die Lehrperson sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich nicht geeignet erweist, | |||||||||
c) | die Lehrperson den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, | |||||||||
d) | die Lehrperson eine im Dienstvertrag vereinbarte Auflage nicht erfüllt, | |||||||||
e) | die Lehrperson handlungsunfähig wird, | |||||||||
f) | es sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der Lehrperson dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt, | |||||||||
g) | eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht und eine Weiterverwendung der Lehrperson in einer ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis der Lehrperson durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat, oder | |||||||||
h) | die Lehrperson vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung das für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat. |
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