§ 78 MDG Kündigung

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsEin Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und unter Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist die Lehrperson der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den §§ 119e und 119g, so kann sie vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.Ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, kann der Dienstgeber nur schriftlich und unter Angabe des Grundes kündigen. Hat das Dienstverhältnis noch nicht ununterbrochen ein Jahr gedauert, so kann der Dienstgeber das Dienstverhältnis auch mündlich und ohne Angabe des Grundes kündigen. Ist die Lehrperson der Ansicht, die Kündigung erfolgte aufgrund der Inanspruchnahme der Rechte nach den Paragraphen 119 e und 119g, so kann sie vom Dienstgeber im Fall einer mündlichen Kündigung eine schriftliche Darlegung genau bezeichneter Gründe für die Kündigung verlangen.
  2. (2)Absatz 2Ein Grund im Sinn des Abs. 1 erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wennEin Grund im Sinn des Absatz eins, erster Satz, der den Dienstgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn
    1. a)Litera adie Lehrperson ihre Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    2. b)Litera bdie Lehrperson sich für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben als gesundheitlich nicht geeignet erweist,
    3. c)Litera cdie Lehrperson den im Allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    4. d)Litera ddie Lehrperson eine im Dienstvertrag vereinbarte Auflage nicht erfüllt,
    5. e)Litera edie Lehrperson handlungsunfähig wird,
    6. f)Litera fes sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der Lehrperson dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes abträglich ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt,
    7. g)Litera geine Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen die Kündigung notwendig macht und eine Weiterverwendung der Lehrperson in einer ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Verwendung nicht möglich ist, es sei denn, dass das Dienstverhältnis der Lehrperson durch die Kündigung in einem Zeitpunkt enden würde, in dem sie das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis bereits zehn Jahre gedauert hat, oder
    8. h)Litera hdie Lehrperson vor dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses das für Leistungen aus dem Versicherungsfall des Alters in der gesetzlichen Pensionsversicherung das für männliche Versicherte vorgeschriebene Anfallsalter erreicht hat.
In Kraft seit 18.11.2023 bis 31.12.9999
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