§ 81 MDG Folgebeschäftigungen

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Lehrperson ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen im Abs. 2 genannten Rechtsträger tätig zu werden, wenn die Ausübung dieser Tätigkeit geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer zuvor bestehenden dienstlichen Aufgaben zu beeinträchtigen.

(2) Rechtsträger sind Einrichtungen,

a)

die nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegen, und

b)

auf deren Rechtsposition die dienstlichen Entscheidungen der Lehrperson im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten.

(3) Für den Fall des Zuwiderhandelns hat die Lehrperson dem Land Tirol eine Konventionalstrafe in der Höhe des Dreifachen des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes zu leisten.

(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

a)

dadurch das Fortkommen der Lehrperson unbillig erschwert wird,

b)

das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Siebzehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,

c)

der Dienstgeber oder einer seiner Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der Lehrperson begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben haben,

d)

der Dienstgeber das Dienstverhältnis auflöst, sofern keiner der Gründe nach § 78 Abs. 2 lit. a, c, f und h oder nach § 80 Abs. 2 vorliegt, oder

e)

das Dienstverhältnis nach § 77 Abs. 1 lit. e endet.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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