(1) Das Dienstverhältnis der Lehrperson endet
a) | durch Tod, | |||||||||
b) | durch einvernehmliche Auflösung, | |||||||||
c) | durch vorzeitige Auflösung, | |||||||||
d) | durch Dienstverhinderung nach § 103 Abs. 8, | |||||||||
e) | mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, oder | |||||||||
f) | durch Kündigung mit dem Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist. |
(2) Während der Probezeit im Sinn des § 5 Abs. 1 vierter Satz kann das Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
(3) Eine entgegen den Bestimmungen des § 78 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Bestimmungen des § 80 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 78 Abs. 2 bildet. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die Entlassung rechtsunwirksam.
(4) In den Fällen des Abs. 3 gilt § 86 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz sinngemäß.
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