§ 85 MDG Sonderzahlung

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Der Lehrperson gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v. H. des ihr für den Monat der Auszahlung zustehenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage. Hat die Lehrperson während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen Anspruch auf das Monatsentgelt, so gebührt ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Beendigung des Dienstverhältnisses jedenfalls der Monat der Beendigung.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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