(1) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsteile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von
weniger als sechs Monaten …………. eine Woche, | ||||||||||
sechs Monaten ……………………… zwei Wochen, | ||||||||||
einem Jahr …………………………... einen Monat, | ||||||||||
zwei Jahren …………………………. zwei Monate, | ||||||||||
fünf Jahren ………………………….. drei Monate, | ||||||||||
zehn Jahren …………………………. vier Monate und | ||||||||||
fünfzehn Jahren …………………….. fünf Monate. |
(2) Für die Berechnung der Kündigungsfrist sind Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 zuzurechnen,
a) | wenn zwischen der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und | |||||||||
b) | das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf beendet wurde. |
(3) Die Kündigungsfrist hat, wenn sie nach Wochen bemessen ist, mit dem Ablauf einer Woche, wenn sie nach Monaten bemessen ist, mit dem Ablauf eines Kalendermonats zu enden.
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