§ 84 MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Lehrperson gebühren das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage.
  2. (2)Absatz 2Dienstzulagen sind:
    1. a)Litera adie Zulage für den Leiter, den Stellvertreter des Leiters, den betrauten Leiter oder den teilbetrauten Leiter des Landeskonservatoriums,
    2. b)Litera bdie Expositurleiterzulage,
    3. c)Litera cdie Zulage für Lehrpersonen, die in „Musikkunde“, „Elementares Musizieren“, „Chor“ oder „Orchester“ Unterricht erteilen oder korrepetieren,
    4. d)Litera ddie Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die an mindestens drei Landesmusikschulen Unterricht erteilen, und
    5. e)Litera edie Zulage für Fachbereichs- und Institutsleiter am Landeskonservatorium.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Dienstzulagen nach Abs. 2 bemisst sich nach einem Hundertsatz des entlohnungsrechtlichen Referenzbetrages von 3.294,47 Euro.Die Höhe der Dienstzulagen nach Absatz 2, bemisst sich nach einem Hundertsatz des entlohnungsrechtlichen Referenzbetrages von 3.294,47 Euro.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.2024
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