(1) Die Lehrperson, die
a) | Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft oder Landesvolksanwalt, Mitglied einer Landesregierung, | |||||||||
b) | Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Europäischen Kommission oder | |||||||||
c) | Bürgermeister oder Bürgermeisterstellvertreter der Landeshauptstadt Innsbruck | |||||||||
ist, ist für die Dauer der Ausübung der Funktion bzw. des Mandates als Mitglied des Europäischen Parlaments außer Dienst zu stellen. |
(2) Die Lehrperson, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Landtages, amtsführender Stadtrat der Landeshauptstadt Innsbruck oder Bürgermeister, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Innsbruck, ist, ist für die Dauer der Ausübung des Mandates bzw. der Funktion außer Dienst zu stellen, wenn sie dies beantragt.
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