Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.02.2026
(1)Absatz einsDer Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
a)Litera aein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b)Litera bdie Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades, im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird.
(2)Absatz 2Der Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einer Krankenanstalt Dienstbefreiung zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung der Dienstbefreiung ist,
a)Litera adass die Lehrperson zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in eine Krankenanstalt eingewiesen wird und
b)Litera bdie Kosten des Aufenthaltes in der Krankenanstalt vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden.
(3)Absatz 3Dienstbefreiungen nach den Abs. 1 und 2 gelten als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.Dienstbefreiungen nach den Absatz eins und 2 gelten als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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