(1) Der Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
a) | ein Sozialversicherungsträger oder das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Kosten der Kur trägt oder einen Kurkostenbeitrag leistet und | |||||||||
b) | die Kur in der Benützung einer Mineralquelle oder eines Moorbades, im Aufenthalt in einem vorgeschriebenen Klima oder in der therapeutischen Anwendung von kaltem Wasser (sogenannte „Kneipp-Kuren“) besteht und ärztlich überwacht wird. |
(2) Der Lehrperson ist, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren. Voraussetzung für die Gewährung der Dienstbefreiung ist,
a) | dass die Lehrperson zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und | |||||||||
b) | die Kosten des Aufenthaltes im Genesungsheim vom Sozialversicherungsträger oder vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen getragen werden. |
(3) Dienstbefreiungen nach den Abs. 1 und 2 gelten als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.
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