§ 82 MDG Zeugnis

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

BeiDer Lehrperson ist auf ihr Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Lehrperson, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Verwendung auszustellen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024

BeiDer Lehrperson ist auf ihr Verlangen, insbesondere bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Lehrperson, ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer Verwendung auszustellen.

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