§ 34 MDG Lehrfächerverteilung

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Der Leiter hat für jedes Unterrichtsjahr die vorgesehenen Wochenstunden der Unterrichtsfächer den einzelnen Lehrpersonen zuzuweisen (Lehrfächerverteilung). Dabei ist auf pädagogische und didaktische Grundsätze, die Lehrbefähigung, die Bestimmungen über die Dienstzeit und hiermit vereinbare Wünsche der Lehrpersonen Bedacht zu nehmen. Muss eine Lehrperson vertreten werden, so ist die Lehrfächerverteilung entsprechend abzuändern, wenn feststeht, dass die Vertretungsdauer zwei Wochen übersteigen wird.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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