§ 100a MDG (weggefallen)

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
Der Lehrperson, der nach § 64a § 100a MDGeine Dienstfreistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt wird, gebühren während der Zeit der Freistellung das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage zur Gänze seit 30.06.2022 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 25.11.2021 bis 30.06.2022
Der Lehrperson, der nach § 64a § 100a MDGeine Dienstfreistellung zur Betreuung von Personen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt wird, gebühren während der Zeit der Freistellung das Monatsentgelt, allfällige Dienstzulagen, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage zur Gänze seit 30.06.2022 weggefallen.

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