§ 108a MDG

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Der Lehrperson gebührt

  1. a)Litera afür die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,
  2. b)Litera bfür die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und
  3. c)Litera cfür Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen
eine angemessene Vergütung.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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