Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Der Lehrperson gebührt
a)Litera afür die Durchführung von kommissionellen Zulassungs- bzw. Aufnahme- und Abschlussprüfungen,
b)Litera bfür die Betreuung von wissenschaftlichen Arbeiten und
c)Litera cfür Tätigkeiten im Rahmen von Fortbildungen für andere Lehrpersonen
eine angemessene Vergütung.
In Kraft seit 01.09.2024 bis 31.12.9999
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