§ 108 MDG Suppliervergütung

MDG - Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Der Lehrperson gebührt für jede Unterrichtsstunde, die sie über ihre Supplierverpflichtung nach § 47 Abs. 1 lit. e bzw. § 59 Abs. 4 hinaus vertretungsweise hält, eine Suppliervergütung im Ausmaß von 1,33 v. H. ihres bei Vollbeschäftigung gebührenden Monatsentgeltes. Mit der Suppliervergütung gelten auch die mit der vertretungsweisen Unterrichtserteilung verbundenen Vor- bzw. Nachbereitungstätigkeiten als abgegolten.

In Kraft seit 01.09.2016 bis 31.12.9999
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