§ 6 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, daß das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustandekommt.

(2) Die bloße Namhaftmachung des Dritten begründet keinen Provisionsanspruch, sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht.

(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt.

(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis hinweist.

(5) Liegen die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes Geschäft bei zwei oder mehreren Maklern vor, so schuldet der Auftraggeber gleichwohl die Provision nur einmal.

Provisionsberechtigt ist der Makler, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig überwogen hat. Läßt sich ein solches Überwiegen nicht feststellen, so ist die Provision nach Maßgabe der Verdienstlichkeit aufzuteilen, im Zweifel zu gleichen Teilen. Hat der Auftraggeber einem von mehreren beteiligten Maklern ohne grobe Fahrlässigkeit zuviel an Provision bezahlt, so ist er von seiner Schuld im Betrag der Überzahlung gegenüber sämtlichen verdienstlichen Maklern befreit. Dadurch verkürzte Makler können von den anderen Maklern den Ausgleich verlangen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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3 Kommentare zu § 6 MaklerG


Kommentar zum § 6 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Zum familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis nach § 6 Abs. 4 MaklerG

Der OGH (7 Ob 109/17f) vertritt die Auffassung, dass nach § 6 Abs. 4 3. Satz MaklerG der Makler bei einem sonstigen familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers beeinträc... mehr lesen...

§ 6 MaklerG | 1. Version | 1766 Aufrufe | 19.10.17

Kommentar zum § 6 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Zum dreistufigen Aufteilungssystem des § 6 Absatz 5 MaklerG

Nach Ansicht des OGH (4 Ob 144/1f) sieht § 6 Abs. 5 MaklerG ein dreistufiges Aufteilungssystem vor. Ist einer der Makler eindeutig überwiegend verdienstlich geworden, so gebührt ihm die gesamte Provision. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so ist die Provision entspreche... mehr lesen...

§ 6 MaklerG | 1. Version | 1362 Aufrufe | 19.10.17

Kommentar zum § 6 MaklerG von Josef Friedl2

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Makler A bietet Interessent auf Anfrage Liegenschaft per e-mail an.Es gibt keinen weiteren Kontakt! AV Makler A läuft aus.Makler B bietet denselben Interessenten gleiche Immobile mit neuem Preis an, es folgen 2 Besichtigungen mit Vertragsabschluss.Makler A begehrt Provisionsanspruch!Ist das ... mehr lesen...

§ 6 MaklerG | 1. Version | 1240 Aufrufe | 16.03.16

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