§ 2 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.

(2) Der Auftraggeber kann, solange ihm der Dritte weder bekannt ist noch bekannt sein muß, Erklärungen zur Wahrung seiner Rechte an den Makler richten, wenn der Makler befugt ist, Erklärungen, die zum Abschluß des Vertrags mit dem Dritten führen können, mit Rechtswirkung für den Dritten entgegenzunehmen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 2 MaklerG


Kommentar zum § 2 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Absatz 1 legt fest, dass der Makler nicht zum Abschluss und zum Inkasso bevollmächtigt ist. Makler und Auftraggeber können jedoch eine gegenteilige Vereinbarung treffen. Die Vereinbarung, dass der Makler für den Auftraggeber das Geschäft abschließen oder Zahlungen von Dr... mehr lesen...

§ 2 MaklerG | 2. Version | 1071 Aufrufe | 23.03.12

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