§ 10 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 10 MaklerG


Kommentar zum § 10 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Schon aus § 7 Abs. 1 MaklerG ergibt sich, daß der Provisionsanspruch mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts entsteht. Aus § 10 MaklerG ist abzuleiten, dass die Fälligkeit an keine weiteren Voraussetzungen, insbesondere nicht an eine Abrechnung, geknüpf... mehr lesen...

§ 10 MaklerG | 1. Version | 1065 Aufrufe | 23.03.12

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2 Entscheidungen zu § 10 MaklerG


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1 Diskussion zu § 10 MaklerG


Provision fällig? von Hans Greimel zum § 10 MaklerG

  • 0,0 bei 0 Bewertungen

Ich habe vor über 4 Monaten ein Grundstück mit einen Makler besichtigt und einen Besichtigungsschein unterschrieben. Beim nächsten Mal haben wir uns mit dem Besitzer getroffen jedoch keine Einigung bzgl. des Preises erzielt. Infolgedessen haben wir uns weitere Grundstücke angesehen jedoch kein pa... mehr lesen...

§ 10 MaklerG | 1 Antwort | 2071 Aufrufe | 26.11.14

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