§ 4 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet, sich um die Vermittlung zu bemühen.

(2) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft zu schließen.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 4 MaklerG


Kommentar zum § 4 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

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Absatz 1  bestimmt für den normalen Maklervertrag, dass der Makler nicht verpflichtet ist, tätig zu werden. Anderes gilt für den Alleinvermittlungsauftrag nach § 14 MaklerG: bei diesem muss sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen. ... mehr lesen...

§ 4 MaklerG | 1. Version | 1059 Aufrufe | 23.03.12

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