Absatz 1 bestimmt für den normalen Maklervertrag, dass der Makler nicht verpflichtet ist, tätig zu werden. Anderes gilt für den Alleinvermittlungsauftrag nach § 14 MaklerG: bei diesem muss sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen. ...
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1 Kommentar zu § 4 MaklerG
Kommentar zum § 4 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Absatz 1 bestimmt für den normalen Maklervertrag, dass der Makler nicht verpflichtet ist, tätig zu werden. Anderes gilt für den Alleinvermittlungsauftrag nach § 14 MaklerG: bei diesem muss sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen. ... mehr lesen...