Norm: MaklerG §6 Abs4
Rechtssatz: Die von § 6 Abs 4, dritter Satz MaklerG geforderte unverzügliche Aufklärung kann nur dahin interpretiert werden, dass den Makler diese Pflicht vor Aufnahme seiner Tätigkeit gegenüber dem Auftraggeber hinsichtlich einer ihm nahestehenden Person trifft. Entscheidungstexte 1 Ob 201/07a Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 201/07a ... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §24 Abs3WEG 1975 §13b Abs1aMaklerG §6 Abs4
Rechtssatz: Der Begriff des familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnisses in § 24 Abs 3 WEG 2002 wurde bewusst aus § 6 Abs 4 MaklerG entnommen, sodass auf das dort entwickelte Gesetzesverständnis zurückgegriffen werden kann. Zweck der Regelung ist da wie dort die Vermeidung von Interessenkollisionen; der Geschäftsabschluss bzw das Stimmverhalten soll von den Interessen des Geschäfts... mehr lesen...
Norm: MaklerG §6 Abs4
Rechtssatz: Ein Eigengeschäft kann prinzipiell- mangels Vermittlungstätigkeit- keine Provisionspflicht auslösen. § 6 Abs 4 Satz 2 MaklerG subsumiert unter das Eigengeschäft aber auch jenen Fall, bei dem das Geschäft wirtschaftlich einem Abschluss durch den Immobilienmakler selbst gleichkommt. Dadurch beabsichtigte der Gesetzgeber, dass Umgehungsversuche verhindert und wirtschaftliche Verflechtungen besser erfasst werden kö... mehr lesen...
Norm: KSchG §30b Abs1MaklerG §6 Abs4
Rechtssatz: Die Forderung nach der Schriftlichkeit des Hinweises ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein übereilter Abschluss des Geschäfts durch den Verbraucher verhindert werden soll (Warnfunktion); die geforderte Schriftlichkeit dient nicht allein Beweiszwecken. Dies hat aber zur Folge, dass die Nichteinhaltung der Schriftform die Ungültigkeit (Unwirksamkeit) eines bloß mündlichen Hinweises nach sich z... mehr lesen...
Norm: MaklerG §3 Abs4MaklerG §6 Abs4
Rechtssatz: Bei Verletzung der schriftlichen Hinweispflicht entsteht ein Anspruch auf Provision gar nicht, sodass er auch nicht gemindert werden kann. Entscheidungstexte 1 Ob 79/01a Entscheidungstext OGH 24.04.2001 1 Ob 79/01a Veröff: SZ 74/82 1 Ob 304/02s Entscheidungstext OGH 02.09.20... mehr lesen...
Norm: MaklerG §6 Abs4
Rechtssatz: Ist der Auftraggeber Unternehmer, so kann ein nach Aufnahme der Vermittlungstätigkeit des Maklers kurz nach Abschluss des Maklervertrages getätigter Hinweis im Sinne des § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG als "unverzüglich" vorgenommen angesehen werden (hier: Abschluss des Maklervertrages mit der Vereinbarung eines Besichtigungstermines; Aufklärung über das wirtschaftliche Naheverhältnis des Maklers zum Liegenschaf... mehr lesen...
Norm: MaklerG §6 Abs4 Satz3
Rechtssatz: Bei der Beurteilung, ob familiäre oder wirtschaftliche Nahebeziehungen die Wahrung der Auftraggeberinteressen beeinträchtigen könnten, muss stets auf den Einzelfall abgestellt werden. Eine Aufklärungspflicht hat (auch) dort stattzufinden, wo kein derartig enges wirtschaftliches Naheverhältnis besteht, dass ein Eigengeschäft zugrundezulegen ist. (Hier: Der Antragsgegner ist nicht nur Gesellschafter der Mie... mehr lesen...
Norm: MaklerG §6 Abs4 Satz3
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, dass unmittelbar Eigeninteressen am Hauptvertrag selbst durch den Makler wahrgenommen werden oder ein wirtschaftliches Eigengeschäft vorliegt, sondern es reicht aus, dass der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrags im engen Verhältnis steht. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine Beeinträchtigung der Auftraggeberinteressen nicht gänzlich ausgeschlossen erscheint... mehr lesen...
Norm: MaklerG §6 Abs4 Satz1MaklerG §6 Abs4 Satz2
Rechtssatz: § 6 Abs 4 erster und zweiter Satz MaklerG normiert keine starre Grenze der Beteiligungsverhältnisse für die Annahme beziehungsweise den Ausschluss eines wirtschaftlichen Eigengeschäftes, sodass es auf das jeweilige Gewicht der Interessen des Maklers und deren Durchsetzungsmöglichkeiten ankommt, also jeweils eine Beurteilung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist. ... mehr lesen...
Norm: KSchG §30bKSchG §31 Abs2MaklerG §6 Abs4
Rechtssatz: § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG normiert eine besondere Aufklärungspflicht. Gemäß § 30b KSchG ist, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, die Aufklärung vor Abschluss des Maklervertrages vorzunehmen. Diese Regelung stellt gemäß § 31 Abs 2 KSchG zwingendes Recht dar, von dem nicht zu Lasten des Verbrauchers abgegangen werden darf und ist eine typische Verbraucherschutzvorschrift, die besti... mehr lesen...
Norm: MaklerG §6 Abs4 Satz3MRG §27 Abs1 Z1MRG §37 Abs1 Z14
Rechtssatz: Durch den Verstoß gegen § 6 Abs 4 dritter Satz MaklerG wird ein von § 27 Abs 1 Z 1 MRG verpönter Sachverhalt gesetzt, über den im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 14 MRG abzusprechen ist. Verweigert eine gesetzliche Bestimmung (hier: § 6 Abs 4 MaklerG) den Provisionsanspruch, besteht keine Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung, was zur Anwendbarkeit des § 27 Abs 1 Z 1 M... mehr lesen...