Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIst über die Provisionshöhe nichts Besonderes vereinbart, so gebührt dem Makler die für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision. Läßt sich eine solche nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, steht eine angemessene Provision zu.
(2)Absatz 2Nachlässe, die der Auftraggeber dem Dritten gewährt, vermindern nur dann die Berechnungsgrundlage der Provision, wenn sie schon beim Abschluß des Geschäfts vereinbart worden sind.
(3)Absatz 3Der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen Entgelte zugrundegelegt werden.
In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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