§ 1 MaklerG Begriff

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung (Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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