(1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch auf einen Vorschuß.
(2) Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht, daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird. Bei Leistungsverzug des Dritten hat der Auftraggeber nachzuweisen, daß er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Dritten zur Leistung zu veranlassen.
1 Kommentar zu § 7 MaklerG
Kommentar zum § 7 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc
Der Provisionsanspruch entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Folglich löst ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft den Provisionsanspruch noch nicht aus. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Rechtsgeschäft von einer behördlichen Genehmigun... mehr lesen...