§ 11 MaklerG

MaklerG - Maklergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt, solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts keine Kenntnis erlangen konnte.

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 11 MaklerG


Kommentar zum § 11 MaklerG von Rechtsanwalt Dr. Clemens Lintschinger; MSc

  • 5,0 bei 2 Bewertungen

Für einen Provisionsanspruch gilt gemäß § 11 MaklerG eine dreijährige Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Fälligkeit des Anspruchs zu laufen, also mit dessen Entstehen (§ 10 MaklerG), und daher mit Recht... mehr lesen...

§ 11 MaklerG | 1. Version | 1187 Aufrufe | 23.03.12

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4 Entscheidungen zu § 11 MaklerG


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