Norm: ABGB §1425 IMaklerG §6 Abs5
Rechtssatz: Die Erlagsberechtigung nach § 1425 ABGB wird durch § 6 Abs 5 MaklerG nicht eingeschränkt. Entscheidungstexte 1 Ob 137/01f Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 137/01f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115459 Dokumentnummer JJR_2001... mehr lesen...
Norm: ZPO §502 Abs1 HI2ZPO §502 Abs1 HIII7MaklerG §6 Abs5
Rechtssatz: Inwieweit die "Verdienstlichkeit" eines von mehreren Maklern überwiegt, beziehungsweise welche Wertigkeit der Namhaftmachung und Besichtigung des Vertragsobjektes im Vergleich zum Beitrag für die Einigung über den Kaufpreis zukommt, lässt sich nur anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles beurteilen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ImmMV §8 Abs4 Satz1ZPO §502 Abs1 HI2MaklerG §6 Abs5
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Frage, ob im Falle der Beteiligung mehrerer Immobilienmakler an der Vermittlung die Verdienstlichkeit eines von ihnen überwiegt, ist auf ihre für das Zustandekommen des zu vermittelnden Geschäftes ursächliche und verdienstliche Tätigkeit, nicht aber auch darauf abzustellen, was sie sonst noch nach Zustandekommen des Geschäftes im Interesse eines der Ve... mehr lesen...
Norm: HVG §6 IDHVG §29 IIbHVG §29 IIcMaklerG §6 Abs5
Rechtssatz: Sind mehrere Realitätenvermittler am Zustandekommen eines Geschäftes beteiligt, gehen die internen Richtlinien für die Gewerbe der Realitätenvermittlung, Hypothekenvermittlung, Geschäftsvermittlung und Wohnungsvermittlung in ihrem Punkt zehn davon aus, dass bei gleichwertiger Verdienstlichkeit die Priorität der Namhaftmachung entscheidend sei. Entscheidungstext... mehr lesen...